BayBergV
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 06.03.2006
§ 5
Betriebliche Unterlagen
1In jedem Betrieb sind alle geltenden Betriebspläne, die diesbezüglichen Zulassungsbescheide, Genehmigungen, behördlichen Anordnungen und Mitteilungen, das Verzeichnis der verantwortlichen Personen, alle sonstigen für die ordnungsgemäße Führung des Betriebs erforderlichen Unterlagen den betroffenen verantwortlichen Personen und den Fachkräften für Arbeitssicherheit nachweislich zur Kenntnis zu geben und zur Verfügung zu stellen, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist. 2Der vorgenannte Personenkreis muss jederzeit Gelegenheit zur Einsicht in die Unterlagen haben.