BayBergV
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 06.03.2006
§ 53
Sachverständige und sachverständige Stellen
(1) Sachverständige und sachverständige Stellen im Sinn dieser Verordnung sind die vom Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie anerkannten Sachverständigen oder sachverständigen Stellen.
(2) Als Sachverständiger kann für bestimmte Aufgabenbereiche anerkannt werden, wer persönlich und fachlich geeignet ist, und die Gewähr bietet, dass er seine Tätigkeit als Sachverständiger unabhängig und frei von Weisungen ausübt.
(3) Sachverständige Stellen können für bestimmte Aufgabenbereiche anerkannt werden, soweit sie über persönlich und fachlich geeignetes Personal verfügen.
(4) Sachverständige im Sinn dieser Verordnung sind auch die in anderen Ländern auf Grund einer Bergverordnung für bestimmte Aufgabenbereiche anerkannten Sachverständigen und die für entsprechende Aufgabenbereiche öffentlich bestellten Sachverständigen.
(5) 1Sachverständige Stellen im Sinn dieser Verordnung sind auch
1.
die in anderen Ländern auf Grund einer Bergverordnung für bestimmte Aufgabenbereiche anerkannten sachverständigen Stellen,
2.
die für entsprechende Aufgabenbereiche zugelassenen Überwachungsstellen nach § 21 BetrSichV und
3.
die nach § 11 des Gesetzes über technische Arbeitsmittel und Verbraucherprodukte (Geräte- und Produktsicherheitsgesetz – GPSG) vom 6. Januar 2004 (BGBl I S. 2, 219), zuletzt geändert durch Art. 3 Abs. 33 des Gesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl I S. 1970) zugelassenen Stellen im Rahmen ihres Akkreditierungsumfangs.
2Satz 1 Nr. 3 gilt nicht für Prüfungen nach § 12 Abs. 4.
(6) Soweit Prüfungen ausschließlich auf Grund von § 4 Abs. 1 durchgeführt werden und diese Verordnung oder andere Rechtsvorschriften nichts anderes bestimmen, kann der Unternehmer an Stelle von Sachverständigen und sachverständigen Stellen nach Abs. 1 bis 5 andere sachkundige Personen beauftragen, die auf Grund ihrer fachlichen Ausbildung und Erfahrung besondere Kenntnisse auf dem jeweiligen Aufgabengebiet aufweisen und mit den einschlägigen Arbeitsschutzvorschriften und allgemein anerkannten Regeln der Technik vertraut sind und ihre Aufgaben unabhängig und frei von Weisungen wahrnehmen können (nicht amtlich anerkannte Sachverständige).