BayBergV
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 06.03.2006
§ 41
Anwendungsbereich
Dieser Abschnitt gilt für:
- 1.
-
Schachtförderanlagen
- a)
-
Seilfahrtanlagen
- b)
-
Güterförderanlagen
- c)
-
Abteufanlagen
- 2.
-
Befahrungsanlagen
- 3.
-
Hilfsfahranlagen, Fahrtrume sowie Notfahranlagen beim Abteufen
- 4.
-
Bühnen und Greiferanlagen
- 5.
-
Winden
in Schächten und schachtähnlichen Grubenbauen sowie in Schrägstrecken (Haspelbergen), in denen vorbezeichnete Anlagen eingebaut werden.