BayBergV
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 06.03.2006
§ 39
Mindestanforderungen an regelmäßige Prüfungen
1Anlagen nach § 33 mit einer zulässigen Belastung des Zug- oder Schubsystems von mehr als 100 kN, insbesondere Tragwerke und maschinelle Ausrüstungen dieser Anlagen, sind unbeschadet der Vorschriften des § 4 und anderer Rechtsvorschriften nach jeder wesentlichen Änderung oder Instandsetzung, mindestens aber alle vier Jahre von einem Sachverständigen oder einer sachverständigen Stelle zu prüfen. 2Tragwerke und maschinelle Ausrüstungen der Anlagen sind an jedem Aufstellungsort vor Inbetriebnahme und zusätzlich halbjährlich von einer verantwortlichen Person auf ihren betriebssicheren Zustand zu prüfen.