BayBergV
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 06.03.2006
§ 28
Wetterversorgung
(1) Der Unternehmer hat durch Bewetterung dafür zu sorgen, dass in allen Grubenbauen die Wetter weniger als 1 v. H. Grubengas enthalten.
(2) 1In allen belegten Grubenbauen müssen jeder dort befindlichen Person mindestens 2 m3/min Frischwetter zur Verfügung stehen. 2Die Wettergeschwindigkeit darf in belegten oder der regelmäßigen Fahrung dienenden Grubenbauen 6 m/s nicht überschreiten.
(3) Der Unternehmer muss für die gesamte Bewetterung eine verantwortliche Person bestellen.