BayBergV
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 06.03.2006
§ 20
Lagerstättenschutz und Grundwasserschutz bei Bohrungen
(1) 1Wenn Gründe der Sicherheit oder des Lagerstättenschutzes es erfordern, sind angebohrte nutzbare Lagerstätten sowie deren Hangendes und Liegendes zu erkunden. 2Dies gilt für Solquellen entsprechend. 3Bei Erdöl- oder Erdgasbohrungen sind darüber hinaus die Beschaffenheit und Nutzbarkeit der angebohrten Erdöl- und Erdgasträger durch Messungen, Förderversuche oder andere geeignete Maßnahmen festzustellen. 4Die Ergebnisse der Erkundungen und Feststellungen sind der zuständigen Bergbehörde mitzuteilen. 5Das Anbohren von Lagerstätten, Solquellen und außergewöhnliche Wasserzuflüsse sind der zuständigen Bergbehörde unverzüglich anzuzeigen.
(2) 1Es ist sicherzustellen, dass in Bohrungen keine Materialien oder Stoffkombinationen zum Einsatz kommen, durch die Lagerstätten beeinträchtigt werden können. 2Eingesetzte Spülungen müssen im Bereich von Lagerstätten trägerschonend sein.
(3) 1Bohrungen sind bei der Errichtung und solange sie genutzt oder offen gehalten werden auf das Auftreten von Gas zu überwachen. 2Wenn Gas angetroffen wird, ist festzustellen ob es sich um Lagerstättengas oder Speichergas handelt. 3Satz 2 gilt nicht für Bohrungen in geologischen Formationen, in denen Wechselwirkungen zu Lagerstätten- oder Speicherhorizonten nachweislich ausgeschlossen sind.
(4) 1Speicher- und Förderhorizonte sind gegenüber den angrenzenden Schichten dauerhaft abzudichten. 2Die Dichtheit der Abdichtung ist durch geeignete Kontrollmessungen nachzuweisen. 3Die Messungen sind der zuständigen Bergbehörde mitzuteilen. 4Vor endgültiger Verfüllung einer Bohrung ist die Wirksamkeit der Abdichtungen nach Satz 1 nachzuweisen.
(5) 1Es ist sicherzustellen, dass kein Bakterieneintrag erfolgt, der zur Beeinträchtigung von Förder- und Speicherbetrieben führt. 2Soweit erforderlich, sind eingespeiste Wässer bakteriologisch zu untersuchen und zu behandeln.