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BayBergSkiV
Text gilt ab: 01.09.2014
Fassung: 16.07.2014
§ 5
Untersagung
Die Errichtung und der Betrieb einer Bergsteigerschule bzw. Schneesportschule können von der Aufsichtsbehörde gemäß Art. 105 des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) in Verbindung mit Art. 103 BayEUG untersagt werden, wenn die Leiterin oder der Leiter, die Lehrkräfte oder Hilfslehrkräfte der Schule den Vorschriften dieser Verordnung nicht entsprechen und wenn den Mängeln trotz Aufforderung der Aufsichtsbehörde nicht innerhalb einer Frist von längstens drei Tagen abgeholfen worden ist.