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BayBergSkiV
Text gilt ab: 01.09.2014
Fassung: 16.07.2014
§ 4
Hilfslehrkräfte an Bergsteigerschulen bzw. Schneesportschulen
(1) 1Soweit zur Aufrechterhaltung eines geordneten Schulbetriebs in Zeiten besonderen Andrangs Lehrkräfte nach § 3 nicht in ausreichender Anzahl zur Verfügung stehen, darf die Leiterin oder der Leiter einer Bergsteigerschule bzw. Schneesportschule Hilfslehrkräfte einsetzen, die
1.
die erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten im Bergsteigen und Skibergsteigen bzw. im alpinen Skilauf oder im Snowboardfahren und
2.
Geschick für den Unterricht in der jeweiligen Fachrichtung gemäß § 1 Abs. 2 Sätze 2 und 3, im Fall einer Bergsteigerschule einschließlich zugehöriger Führungen,
besitzen. 2Hilfslehrkräfte müssen das 18. Lebensjahr vollendet haben und einen Lehrgang in Erster Hilfe nachweisen. 3Der Nachweis darf nicht älter als drei Jahre sein.
(2) 1Die Leiterin oder der Leiter einer Bergsteigerschule bzw. Schneesportschule hat die Hilfslehrkräfte so sorgfältig auszuwählen, in ihre Tätigkeit einzuweisen und zu überwachen, dass Gefahren für die Sicherheit und Gesundheit der Teilnehmerinnen und Teilnehmer oder anderer Personen vermieden werden. 2Der Verpflichtung zur Überwachung der Hilfslehrkräfte kommt die Leiterin oder der Leiter nach, wenn sie oder er die Hilfslehrkräfte wenigstens zeitweise bei der Erteilung des Unterrichts und bei Führungen selbst beobachtet oder durch gemäß § 3 Abs. 1 angestellte Lehrkräfte beobachten lässt.
(3) 1In Bergsteigerschulen darf die Anzahl der eingesetzten Aspirantinnen, Aspiranten und Hilfslehrkräfte die Zahl der an der Bergsteigerschule tätigen Lehrkräfte mit einer Berechtigung gemäß § 2 Abs. 1 oder 2 der jeweiligen Fachrichtung nicht übersteigen. 2Der Einsatz der Lehrkräfte, Aspirantinnen, Aspiranten und Hilfslehrkräfte ist durch die Leiterin oder den Leiter der Bergsteigerschule so zu regeln, dass eine Lehrkraft mit einer Berechtigung gemäß § 2 Abs. 1 oder 2 der Fachrichtung Bergsteigen und Skibergsteigen jeweils höchstens eine Aspirantin oder einen Aspiranten oder eine Hilfslehrkraft zu überwachen hat. 3Sofern in Ausnahmefällen Hilfslehrkräfte mit Einzelführungen betraut werden, muss die Routenwahl und die Durchführung von der Leiterin oder dem Leiter der Bergsteigerschule vorher genehmigt werden; von der genehmigten Route darf nur aus zwingenden Gründen abgewichen werden.
(4) 1Der Einsatz der Lehrkräfte und Hilfslehrkräfte ist durch die Leiterin oder den Leiter der Schneesportschule so zu regeln, dass eine Lehrkraft mit einer Berechtigung gemäß § 2 Abs. 1 oder 2 der Fachrichtung alpiner Skilauf oder Snowboardfahren jeweils
1.
höchstens zehn Hilfslehrkräfte mit mindestens einer verbandlichen Ausbildung in der jeweiligen Fachrichtung bzw.
2.
höchstens fünf sonstige Hilfslehrkräfte
zu überwachen hat. 2Zur Erteilung von Einzelunterricht dürfen Hilfslehrkräfte nicht eingesetzt werden.