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BayBergSkiV
Text gilt ab: 01.09.2014
Fassung: 16.07.2014
§ 1
Begriffsbestimmung
(1) Die Vorschriften gelten vorbehaltlich § 6 für die Erteilung von Unterricht durch Bergsteigerschulen und Schneesportschulen.
(2) 1Bergsteigerschule bzw. Schneesportschule im Sinn dieser Verordnung ist jeder erwerbsmäßige Unterricht von Einzelpersonen oder einer Personenmehrheit, unabhängig von der Dauer der Unterweisung. 2Bergsteigerschulen sind auf die Erteilung von Unterricht in Techniken des Bergsteigens und Skibergsteigens einschließlich der zugehörigen Führungen im Sommer und Winter ausgerichtet. 3Schneesportschulen sind auf die Erteilung von Unterricht im alpinen Skilauf oder Snowboardfahren ausgerichtet.
(3) Eine Bergsteigerschule bzw. Schneesportschule leitet, wer selbstständig, sei es allein oder mit weiteren Lehrkräften, gemäß Abs. 2 tätig wird.
(4) Lehrkräfte im Sinn dieser Verordnung sind alle Personen, die Unterricht nach Abs. 2 Satz 2 bzw. Satz 3 erteilen.
(5) Die Erteilung des Unterrichts gemäß Abs. 2 ist erwerbsmäßig, wenn hierfür von den Teilnehmern oder von dritten Personen ein Entgelt geleistet wird, und zwar unabhängig davon, ob die Höhe des Entgelts fest vereinbart oder in das Ermessen der Teilnehmer gestellt wird.