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BayKommV
Text gilt ab: 01.01.2024
Fassung: 19.01.1983
§ 4
Sammlung der Vorschriften, Einsichtnahme
1Die Vorschriften sind zu sammeln und für die Dauer ihrer Gültigkeit zur Einsicht bereitzuhalten. 2Die Gemeinden können die Einsicht auch mittels digitaler Medien ermöglichen. 3Sie haben auf Antrag eine Ablichtung oder einen Ausdruck auszuhändigen oder die Vorschrift digital zu übermitteln. 4Vorbehaltlich des Art. 17 Abs. 2 BayDiG können die Gemeinden hierfür Kosten nach Maßgabe des Kostengesetzes erheben. 5Das gilt auch für Vorschriften, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung erlassen worden sind.