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BayKommV
Text gilt ab: 01.01.2024
Fassung: 19.01.1983
§ 1
Bestimmung der Art der amtlichen Bekanntmachung
(1) Gemeinden, die ihre Satzungen nach Art. 26 Abs. 2 Satz 1 der Gemeindeordnung (GO) in einem nach Art. 17 Abs. 3 Satz 2 des Bayerischen Digitalgesetzes (BayDiG) ausschließlich digital veröffentlichten Amtsblatt der Gemeinde oder der Verwaltungsgemeinschaft über das Internet bekanntmachen, bestimmen in der Geschäftsordnung oder durch Beschluss des Gemeinderats diese Art der Bekanntmachung und benennen dabei eine öffentlich zugängliche Internetseite der Gemeinde oder der Verwaltungsgemeinschaft.
(2) 1Gemeinden, die kein Amtsblatt im Sinn des Art. 26 Abs. 2 Satz 1 GO haben, bestimmen in der Geschäftsordnung oder durch Beschluss des Gemeinderats eine der in Art. 26 Abs. 2 Satz 2 GO genannten Arten der Bekanntmachung und benennen dabei auch
1.
das Amtsblatt,
2.
das Druckwerk,
3.
die Tageszeitung oder
4.
den Ort, an dem die Gemeindetafel aufgestellt ist.
2Will eine Gemeinde nach Art. 26 Abs. 2 Satz 2 GO ein nach Art. 17 Abs. 3 Satz 2 BayDiG ausschließlich digital veröffentlichtes Amtsblatt des Landkreises oder des Landratsamtes nutzen, genügt es, in der Geschäftsordnung oder im Beschluss des Gemeinderats diese Art der Bekanntmachung zu bestimmen und auf die öffentlich zugängliche Internetseite des Landkreises oder des Landratsamtes zu verweisen.
(3) 1Gemeinden, die ihre Satzungen nach Art. 26 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 GO durch Niederlegung bekanntmachen, geben, soweit nichts anderes bestimmt ist, die Niederlegung
1.
auf einer in der Geschäftsordnung oder durch Beschluss des Gemeinderates vorher bestimmten öffentlich zugänglichen Internetseite der Gemeinde,
2.
in einer in der Geschäftsordnung oder durch Beschluss des Gemeinderates vorher bestimmten Tageszeitung oder
3.
auf der Gemeindetafel
bekannt. 2Die Niederlegung muss vor ihrer Bekanntgabe erfolgt sein und soll über einen Zeitraum von 14 Tagen bekannt gegeben werden.
(4) 1Die Gemeinden können ihre Gemeindetafel auch in Form eines digitalen Bildschirms unterhalten. 2Die Gemeinden sollen zu Informationszwecken weitere Gemeindetafeln in größeren, siedlungsmäßig selbständigen Gemeindeteilen unterhalten und auch dort Anschläge anheften oder digital lesbar anzeigen.
(5) 1Eine Gemeinde darf eine andere als die nach Abs. 1 oder Abs. 2 Satz 1 bestimmte Art der Bekanntmachung nur wählen, falls im Einzelfall ein wichtiger Grund es erfordert. 2In diesem Fall ist auf die Satzung und die Art ihrer Bekanntmachung an der Stelle hinzuweisen, an der die Satzungen sonst abzudrucken sind oder ihre Niederlegung bekanntzugeben ist.