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BayWHopfV
Text gilt ab: 01.01.2018
Fassung: 21.11.1956
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Verordnung über die Bekämpfung wilden Hopfens
(Wildhopfenverordnung – BayWHopfV)
Vom 21. November 1956
(BayRS V S. 374)
BayRS 7823-6-L

Vollzitat nach RedR: Wildhopfenverordnung (BayWHopfV) in der in der Bayerischen Rechtssammlung (BayRS 7823-6-L) veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch § 5 der Verordnung vom 5. Dezember 2017 (GVBl. S. 589) geändert worden ist
Auf Grund von § 2 des Gesetzes zum Schutze der Kulturpflanzen in der Fassung vom 26. August 1949 (WiGBl. S. 308) in Verbindung mit der Verordnung zur Übertragung von Befugnissen nach dem Gesetz zum Schutze der Kulturpflanzen auf die Obersten Landesbehörden vom 11. April 1950 (BGBl. S. 94) wird bestimmt:
§ 1
Bekämpfungspflicht
In Gemeinden, in denen Hopfen angebaut wird, insbesondere in den anerkannten Hopfenanbaugebieten nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 des Hopfengesetzes und den §§ 1 und 5 der Verordnung zur Durchführung des Hopfengesetzes sind die Nutzungsberechtigten von Grundstücken verpflichtet, jährlich bis spätestens 15. Juni sämtliche wildwachsenden Hopfenpflanzen (Heckenhopfen) auf ihren Grundstücken durch Abschneiden der Reben am Blühen zu hindern und möglichst durch Aushauen des Wurzelstocks zu roden.
§ 2
Ersatzvornahme
Wird von einem Pflichtigen die Rodung wilden Hopfens unterlassen und auch innerhalb einer von der Gemeinde gesetzten Nachfrist nicht vorgenommen, so kann die Gemeinde die Rodung auf Kosten des Pflichtigen durchführen lassen.
§ 3
Überwachung
1Die Gemeinden haben die Hopfenfachwarte oder andere sachverständige Personen mit der Überwachung der Bekämpfungsmaßnahmen zu beauftragen. 2Den Beamten der Polizei und den Beauftragten ist ungehinderter Zutritt zu den Grundstücken zu gestatten und jede sachliche Auskunft zu erteilen. 3Das gleiche gilt für die Beauftragten des Amtlichen Pflanzenschutzdienstes.
§ 4
Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 68 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a des Pflanzenschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig als Nutzungsberechtigter von Grundstücken entgegen § 1 wildwachsende Hopfenpflanzen nicht oder nicht rechtzeitig durch Abschneiden der Reben am Blühen hindert.
§ 5
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Dezember 1956 in Kraft1).

1) [Amtl. Anm.:] Betrifft die ursprüngliche Fassung vom 21. November 1956 (Nr. 26 des Gesetz- und Verordnungsblattes vom 3. Dezember 1956, S. 278)