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BayWHopfV
Text gilt ab: 01.01.2018
Fassung: 21.11.1956
§ 1
Bekämpfungspflicht
In Gemeinden, in denen Hopfen angebaut wird, insbesondere in den anerkannten Hopfenanbaugebieten nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 des Hopfengesetzes und den §§ 1 und 5 der Verordnung zur Durchführung des Hopfengesetzes sind die Nutzungsberechtigten von Grundstücken verpflichtet, jährlich bis spätestens 15. Juni sämtliche wildwachsenden Hopfenpflanzen (Heckenhopfen) auf ihren Grundstücken durch Abschneiden der Reben am Blühen zu hindern und möglichst durch Aushauen des Wurzelstocks zu roden.