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Text gilt ab: 01.01.1983
Fassung: 20.09.1973
§ 6
Vorbehandlung
(1) 1Die Vorbehandlung der dem Ministerpräsidenten vorbehaltenen Gnadensachen obliegt in den Fällen des § 2 Nr. 1 dem Staatsministerium der Justiz, in den Fällen des § 2 Nrn. 2 bis 5 der obersten Dienstbehörde und in den übrigen Fällen dem nach dem Gegenstand zuständigen Staatsministerium. 2Über die Staatskanzlei sind dem Ministerpräsidenten die Verfahrensunterlagen (z.B. Strafakten, Disziplinarakten) und ein begründeter Vorschlag für die Entscheidung vorzulegen.
(2) Bezieht sich das Gnadengesuch auf die Folgen einer nicht in § 1 Abs. 2 genannten Entscheidung, so ist von seiner Vorlage an die Staatskanzlei abzusehen, wenn ein Gnadenerweis offensichtlich unzulässig oder seine Zulässigkeit bereits durch Entscheidung des Ministerpräsidenten in anderer Sache verneint worden ist.