Inhalt

Text gilt ab: 01.01.1983
Fassung: 20.09.1973
§ 4
Sonstige Gnadensachen
Im übrigen sind zur Entscheidung von Gnadensachen mit dem Recht der Weitergabe der Ermächtigung befugt:
1.
in den Angelegenheiten des § 1 Abs. 2 Nrn. 5, 6 und 7 die oberste Dienstbehörde, wenn die Gnadenentscheidung ein Dienst- oder Versorgungsverhältnis zum Freistaat Bayern betrifft, sonst die oberste Rechtsaufsichtsbehörde,
2.
in den übrigen Angelegenheiten das Staatsministerium der Justiz, wenn der Gnadenerweis für Folgen begehrt wird, die sich aus der Entscheidung eines ordentlichen Gerichts, eines Ehrengerichts oder des Verfassungsgerichtshofs ergeben, sonst das nach dem Gegenstand zuständige Staatsministerium.