Text gilt ab: 01.01.1983
Fassung: 20.09.1973
§ 3
Befugnisse des Staatsministeriums der Justiz in vorbehaltenen Gnadensachen
In den Fällen des § 2 Nr. 1 ist das Staatsministerium der Justiz mit dem Recht der Weitergabe der Ermächtigung befugt,
- 1.
- die Unterbrechung einer lebenslangen Freiheitsstrafe in unaufschiebbaren Eilfällen auszusprechen,
- 2.
- (gegenstandslos)
- 3.
- den Gnadenerweis des Ministerpräsidenten, durch den Strafaussetzung zur Bewährung oder Strafunterbrechung bewilligt worden ist, zu widerrufen, wenn sich der Begnadigte durch sein Verhalten nach dem Gnadenerweis dessen unwürdig gezeigt hat; die Grundsätze des Strafgesetzbuchs6) über den Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung gelten entsprechend.
6) [Amtl. Anm.:] BGBl. FN 450-2