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Text gilt ab: 01.01.1983
Fassung: 20.09.1973
§ 3
Befugnisse des Staatsministeriums der Justiz in vorbehaltenen Gnadensachen
In den Fällen des § 2 Nr. 1 ist das Staatsministerium der Justiz mit dem Recht der Weitergabe der Ermächtigung befugt,
1.
die Unterbrechung einer lebenslangen Freiheitsstrafe in unaufschiebbaren Eilfällen auszusprechen,
2.
(gegenstandslos)
3.
den Gnadenerweis des Ministerpräsidenten, durch den Strafaussetzung zur Bewährung oder Strafunterbrechung bewilligt worden ist, zu widerrufen, wenn sich der Begnadigte durch sein Verhalten nach dem Gnadenerweis dessen unwürdig gezeigt hat; die Grundsätze des Strafgesetzbuchs6) über den Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung gelten entsprechend.

6) [Amtl. Anm.:] BGBl. FN 450-2