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Text gilt ab: 01.01.1983
Fassung: 20.09.1973
§ 1
Umfang des Begnadigungsrechts
(1) Im Freistaat Bayern steht das Begnadigungsrecht dem Ministerpräsidenten zu (Art. 47 Abs. 4 Satz 1 der Verfassung1)).
(2) Dem Begnadigungsrecht unterliegen insbesondere
1.
die strafrechtlichen Haupt- und Nebenfolgen einer rechtskräftigen, in Ausübung der Gerichtsbarkeit des Freistaates Bayern ergangenen strafgerichtlichen Entscheidung,
2.
die von einem Gericht oder einer Verwaltungsbehörde des Freistaates Bayern, einer der Aufsicht des Freistaates Bayern unterstehenden Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts oder sonst in Ausübung hoheitlicher Gewalt des Freistaates Bayern rechtskräftig wegen Ordnungswidrigkeiten verhängten Geldbußen und Nebenfolgen und rechtskräftig verhängten Ordnungsmittel,
3.
die von einem gemeinsamen Gericht oder einer gemeinsamen gerichtlichen Behörde der Vereinigten Staaten von Amerika, des Vereinigten Königreichs von Großbritannien und Nordirland und der Französischen Republik oder von einem Gericht oder einer gerichtlichen Behörde einer dieser drei Mächte in Deutschland verhängten Strafen, soweit das Begnadigungsrecht nach den internationalen Vereinbarungen und den zwischen den Ländern der Bundesrepublik Deutschland getroffenen Vereinbarungen Bayern zusteht,
4.
die Folgen von Entscheidungen, die auf Grund des Gesetzes zur Befreiung von Nationalsozialismus und Militarismus2) und der hierzu ergangenen Rechtsvorschriften erlassen worden sind,
5.
rechtskräftig verhängte Disziplinarmaßnahmen gegen Beamte oder Ruhestandsbeamte im Sinn der Bayerischen Disziplinarordnung3), gegen Richter oder Richter im Ruhestand im Sinn des Bayerischen Richtergesetzes4),
6.
die beamten- oder versorgungsrechtlichen Wirkungen, die sich nach bayerischem Beamten- oder Richterrecht aus gerichtlichen Entscheidungen ergeben,
7.
die Wirkungen gerichtlicher Entscheidungen nach § 9 oder § 10 des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Art. 131 des Grundgesetzes fallenden Personen5) bei Personen, denen nach Kapitel II dieses Gesetzes Rechte gegen den Freistaat Bayern, eine bayerische Gemeinde oder einen bayerischen Gemeindeverband oder eine sonstige der Aufsicht des Freistaates Bayern unterstehende Körperschaft des öffentlichen Rechts zustanden,
8.
die gegen einen Notar oder Notarassessor von der Aufsichtsbehörde oder dem Disziplinargericht des Freistaates Bayern verhängten Disziplinarmaßnahmen und die für Notare, Notarassessoren und deren Hinterbliebene aus gerichtlichen Entscheidungen sich ergebenden notar- und versorgungsrechtlichen Wirkungen,
9.
die Folgen einer rechtskräftigen Entscheidung eines Ehrengerichts (Berufsgerichts) des Freistaates Bayern.
(3) Ist es zweifelhaft, ob ein Gnadenerweis zulässig ist, so entscheidet darüber der Ministerpräsident.

1) [Amtl. Anm.:] BayRS 100-1-S
2) [Amtl. Anm.:] BayRS 27--1-I
3) [Amtl. Anm.:] BayRS 2031-1-1-F
4) [Amtl. Anm.:] BayRS 301-1-J
5) [Amtl. Anm.:] BGBl. FN 2036-1