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BayBeauftrG
Text gilt ab: 01.04.2019
Fassung: 25.03.2019
Art. 3
Amtsentschädigung, Geschäftsstelle
(1) 1Die Beauftragten erhalten für ihre Tätigkeit eine Amtsentschädigung in Höhe von 2 000 € monatlich. 2Die Tätigkeit der Beauftragten ist im Übrigen ehrenamtlich.
(2) Für jeden Beauftragten wird bei dem Geschäftsbereich, dem der Beauftragte auf Grund des Art. 1 Abs. 2 Satz 2 zugewiesen ist, eine finanziell und personell angemessene und auf das Notwendige beschränkte Geschäftsstelle eingerichtet.