BayBeamtVG
Text gilt ab: 01.01.2024
Fassung: 05.08.2010

Abschnitt 4 Übergangsvorschriften zur Versorgungslastenteilung

Art. 108 Laufende Erstattungen
Art. 109 Versorgungslastenteilung bei vergangenen Dienstherrenwechseln ohne laufende Erstattung
Art. 110 Versorgungslastenteilung im Fall eines zusätzlichen Dienstherrenwechsels nach Art. 95
Art. 111 Versorgungslastenteilung im Fall eines zusätzlichen Dienstherrenwechsels nach dem Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrag
Art. 112 Übernahme der Versorgungslasten in Altfällen