BayBeamtVG
Text gilt ab: 01.07.2024
Fassung: 05.08.2010
Abschnitt 2 Übergangsregelung für vorhandene Beamte und Beamtinnen
Art. 103 Besondere Bestimmungen zu den ruhegehaltfähigen Bezügen, zur ruhegehaltfähigen Dienstzeit und zum Ruhegehalt
Art. 104 Ruhegehalt und Übergangsgeld auf Grund von Übergangsregelungen im Besoldungsrecht
Art. 105 Hinterbliebenenversorgung
Art. 106 Übergangsregelung zur Anhebung der Altersgrenzen