BayBeamtVG
Text gilt ab: 01.01.2024
Fassung: 05.08.2010

Abschnitt 2 Versorgungsausgleich

Art. 92 Kürzung der Versorgungsbezüge wegen Versorgungsausgleichs
Art. 93 Abwendung der Kürzung der Versorgungsbezüge