BayBeamtVG
Text gilt ab: 01.01.2024
Fassung: 05.08.2010

Unterabschnitt 1 Ruhensvorschriften

Art. 83 Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen
Art. 84 Zusammentreffen mehrerer Versorgungsbezüge
Art. 85 Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Renten oder Altersgeld
Art. 86 Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Versorgung aus zwischenstaatlicher und überstaatlicher Verwendung
Art. 87 Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Entschädigung oder Versorgungsbezügen nach dem Abgeordnetenstatut des Europäischen Parlaments