BayBeamtVG
Text gilt ab: 01.01.2024
Fassung: 05.08.2010

Abschnitt 7 Verlust der Versorgung

Art. 80 Verlust der Versorgung infolge Verurteilung
Art. 81 Verlust der Versorgungsbezüge bei Ablehnung einer erneuten Berufung
Art. 82 Verlust der Versorgung bei verfassungsfeindlicher Betätigung