BayBeamtVG
Text gilt ab: 01.01.2024
Fassung: 05.08.2010

Unterabschnitt 2 Zuschlag für Zeiten der Kindererziehung und der Pflege neben dem Ruhegehalt

Art. 71 Kindererziehungs- und Kindererziehungsergänzungszuschläge
Art. 72 Pflegezuschlag und Kinderpflegeergänzungszuschlag
Art. 73 Vorübergehende Gewährung von Zuschlägen