BayBeamtVG
Text gilt ab: 01.01.2024
Fassung: 05.08.2010

Abschnitt 5 Familienbezogene Leistungen

Unterabschnitt 1 Orts- und Familienzuschlag, Ausgleichsbetrag (Art. 69–70)
Unterabschnitt 2 Zuschlag für Zeiten der Kindererziehung und der Pflege neben dem Ruhegehalt (Art. 71–73)
Unterabschnitt 3 Zuschlag zum Witwengeld (Art. 74)