BayBeamtVG
Text gilt ab: 01.01.2024
Fassung: 05.08.2010

Unterabschnitt 2 Leistungen der Unfallfürsorge

Art. 50 Heilverfahren, Verordnungsermächtigung
Art. 51 Pflegekosten
Art. 52 Unfallausgleich
Art. 53 Unfallruhegehalt
Art. 54 Erhöhtes Unfallruhegehalt
Art. 55 Unterhaltsbeitrag für frühere Beamte und Beamtinnen sowie frühere Ruhestandsbeamte und Ruhestandsbeamtinnen
Art. 56 Unterhaltsbeitrag bei Schädigung eines ungeborenen Kindes
Art. 57 Unfallsterbegeld
Art. 58 Unfallhinterbliebenenversorgung
Art. 59 Unterhaltsbeitrag für Verwandte der aufsteigenden Linie
Art. 60 Unterhaltsbeitrag für Hinterbliebene
Art. 61 Höchstgrenzen der Hinterbliebenenversorgung
Art. 62 Einmalige Unfallentschädigung
Art. 63 Ehrenbeamte und Ehrenbeamtinnen