BayBeamtVG
Text gilt ab: 01.01.2024
Fassung: 05.08.2010

Abschnitt 3 Unfallfürsorge

Unterabschnitt 1 Allgemeine Vorschriften; Verfahren (Art. 45–49)
Unterabschnitt 2 Leistungen der Unfallfürsorge (Art. 50–63)
Unterabschnitt 3 Einsatzversorgung (Art. 64–66)