BayBeamtVG
Text gilt ab: 01.07.2023
Fassung: 05.08.2010
Abschnitt 2 Hinterbliebenenversorgung
Art. 31 Allgemeines
Unterabschnitt 1 Einmalige Leistungen (Art. 32–33)
Unterabschnitt 2 Laufende Leistungen (Art. 34–44)