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BayBeamtVG
Text gilt ab: 01.01.2024
Fassung: 05.08.2010
Art. 8
Verjährung
1Ansprüche auf Versorgungsbezüge und auf Rückzahlung von Versorgungsbezügen verjähren in drei Jahren; Ansprüche auf Rückzahlung von Versorgungsbezügen verjähren in zehn Jahren, wenn durch vorsätzlich oder leichtfertig unrichtige oder unvollständige Angaben oder das vorsätzliche oder leichtfertige pflichtwidrige Unterlassen von Angaben die Gewährung oder Belassung von Versorgungsbezügen bewirkt wurde. 2Die Verjährung beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist. 3Im Übrigen sind die §§ 194 bis 218 BGB entsprechend anzuwenden.