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BayBeamtVG
Text gilt ab: 01.01.2024
Fassung: 05.08.2010
Art. 73
Vorübergehende Gewährung von Zuschlägen
(1) 1Versorgungsempfänger und Versorgungsempfängerinnen, die vor Erreichen der Altersgrenze nach Art. 62 Satz 1, Art. 143 Abs. 1 BayBG in den Ruhestand versetzt worden sind oder in den Ruhestand getreten sind, erhalten vorübergehend Leistungen entsprechend den Art. 71 und 72, wenn
1.
bis zum Beginn des Ruhestands die allgemeine Wartezeit für eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllt ist,
2.
a)
sie wegen Dienstunfähigkeit im Sinn des § 26 Abs. 1 BeamtStG in den Ruhestand versetzt worden sind oder
b)
sie wegen Erreichens einer besonderen Altersgrenze in den Ruhestand getreten sind,
3.
entsprechende Leistungen nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch dem Grunde nach zustehen, jedoch vor dem Erreichen der maßgebenden Altersgrenze noch nicht gewährt werden,
4.
sie einen Ruhegehaltssatz von 66,97 v.H. noch nicht erreicht haben und
5.
keine Einkünfte im Sinn des Art. 83 Abs. 4 bezogen werden; die Einkünfte bleiben außer Betracht, soweit sie durchschnittlich im Monat 525 € nicht überschreiten.
2Durch die Leistung nach Satz 1 darf der Betrag nicht überschritten werden, der sich bei Berechnung des Ruhegehalts mit einem Ruhegehaltssatz von 66,97 v.H. ergibt.
(2) 1Die Leistung entfällt spätestens mit Ablauf des Monats, in dem der Versorgungsempfänger oder die Versorgungsempfängerin die gesetzliche Altersgrenze nach Art. 62 Satz 1, Art. 143 Abs. 1 BayBG erreicht. 2Sie endet vorher mit Ablauf des Monats,
1.
der dem Beginn des Bezugs einer Versichertenrente der gesetzlichen Rentenversicherung vorhergeht oder
2.
der dem Monat des Bezugs von Einkünften vorhergeht, die nicht nach Abs. 1 Nr. 5 außer Betracht bleiben.
(3) 1Die Leistung wird auf Antrag gewährt. 2Anträge, die innerhalb von drei Monaten nach dem Eintritt oder der Versetzung in den Ruhestand gestellt werden, gelten als zum Zeitpunkt des Ruhestandseintritts oder der Ruhestandsversetzung gestellt. 3Wird der Antrag zu einem späteren Zeitpunkt gestellt, so wird die Leistung vom Beginn des Antragsmonats an gewährt.