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BayBeamtVG
Text gilt ab: 01.01.2024
Fassung: 05.08.2010
Art. 6
Abtretung, Verpfändung, Aufrechnung, Zurückbehaltungsrecht
(1) Ansprüche auf Versorgungsbezüge können nur abgetreten oder verpfändet werden, soweit sie der Pfändung unterliegen.
(2) 1Gegenüber Ansprüchen auf Versorgungsbezüge kann der Dienstherr ein Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht nur in Höhe des pfändbaren Teils der Versorgungsbezüge geltend machen. 2Dies gilt nicht, soweit gegen die Versorgungsberechtigten ein Anspruch auf Schadensersatz wegen vorsätzlicher unerlaubter Handlung besteht oder der Dienstherr mit Ansprüchen auf Rückzahlung überzahlter Besoldung oder Versorgungsbezüge für denselben Zeitraum aufrechnet.
(3) 1Ansprüche auf Sterbegeld (Art. 33), auf Erstattung der Kosten des Heilverfahrens (Art. 50) und der Pflege (Art. 51), auf Unfallausgleich (Art. 52), auf Unfallsterbegeld (Art. 57) sowie auf einmalige Unfallentschädigung (Art. 62) und auf Schadensausgleich (Art. 66) können weder gepfändet noch abgetreten noch verpfändet werden. 2Forderungen des Dienstherrn gegen Verstorbene aus Vorschuss- oder Darlehensgewährungen sowie aus Überzahlungen von Besoldung oder Versorgungsbezügen können auf das Sterbegeld angerechnet werden.