Inhalt

BayBeamtVG
Text gilt ab: 01.01.2024
Fassung: 05.08.2010
Art. 58
Unfallhinterbliebenenversorgung
1Ist ein Beamter, eine Beamtin oder ein Ruhestandsbeamter oder eine Ruhestandsbeamtin mit Anspruch auf Unfallruhegehalt verstorben, richtet sich die Hinterbliebenenversorgung nach den allgemeinen Vorschriften unter Berücksichtigung des Unfallruhegehalts, soweit nichts Abweichendes bestimmt ist. 2Ist der Tod infolge des Dienstunfalls eingetreten, beträgt das Waisengeld für jedes waisengeldberechtigte Kind (Art. 39) 30 v.H. des Unfallruhegehalts und wird auch elternlosen Enkeln gewährt, deren Unterhalt zur Zeit des Dienstunfalls ganz oder überwiegend durch den Verstorbenen oder die Verstorbene bestritten wurde. 3In den Fällen des Art. 38 wird keine Unfallhinterbliebenenversorgung gewährt.