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BayBeamtVG
Text gilt ab: 01.01.2024
Fassung: 05.08.2010
Art. 57
Unfallsterbegeld
(1) 1Ist der oder die Verletzte an den Folgen des Dienstunfalls verstorben, wird Unfallsterbegeld gewährt. 2Das Unfallsterbegeld beträgt das Dreifache der laufenden monatlichen Bezüge des Verstorbenen, mindestens aber 8 000 €; im Übrigen gilt Art. 33 Abs. 1 bis 3 entsprechend.
(2) Auf das Unfallsterbegeld ist Sterbegeld nach Art. 33 Abs. 1 zu 50 v.H. und Sterbegeld nach Art. 33 Abs. 3 in voller Höhe anzurechnen.