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BayBeamtVG
Text gilt ab: 01.01.2024
Fassung: 05.08.2010
Art. 56
Unterhaltsbeitrag bei Schädigung eines ungeborenen Kindes
(1) Der Unterhaltsbeitrag wird im Fall des Art. 45 Abs. 1 Satz 2 und 3 für die Dauer der durch einen Dienstunfall der Mutter verursachten Minderung der Erwerbsfähigkeit gewährt
1.
bei Verlust der Erwerbsfähigkeit in Höhe des Mindestunfallwaisengeldes nach Art. 58 Satz 2 in Verbindung mit Art. 53 Abs. 3 Satz 3,
2.
bei Minderung der Erwerbsfähigkeit um mindestens 25 v.H. in Höhe eines der Minderung der Erwerbsfähigkeit entsprechenden Teils des Unterhaltsbeitrags nach Nr. 1.
(2) 1 Art. 55 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend. 2Bei Minderjährigen wird die Minderung der Erwerbsfähigkeit nach den Auswirkungen bemessen, die sich bei Erwachsenen mit gleichem Gesundheitsschaden ergeben würden.
(3) Der Unterhaltsbeitrag beträgt vor Vollendung des 14. Lebensjahres 30 v.H., vor Vollendung des 18. Lebensjahres 50 v.H. der Sätze nach Abs. 1.
(4) Auf den Unterhaltsbeitrag werden erstattete Pflegekosten (Art. 51 Abs. 2) angerechnet.
(5) Besteht neben dem Anspruch auf Unterhaltsbeitrag ein Anspruch auf Waisengeld nach beamtenrechtlichen Grundsätzen, wird nur der höhere Versorgungsbezug gezahlt.