Inhalt

BayBeamtVG
Text gilt ab: 01.01.2024
Fassung: 05.08.2010
Art. 51
Pflegekosten
(1) Für ärztlich verordnete häusliche Krankenpflege (Grund- und Behandlungspflege) werden die notwendigen Kosten erstattet, wenn dadurch eine Krankenhausbehandlung vermieden oder verkürzt werden kann.
(2) Ist der oder die Verletzte infolge des Dienstunfalls so hilflos, dass er oder sie nicht ohne fremde Hilfe und Pflege auskommen kann, sind die notwendigen Pflegekosten in angemessenem Umfang zu erstatten.