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BayBeamtVG
Text gilt ab: 01.01.2024
Fassung: 05.08.2010
Art. 49
Begrenzung der Unfallfürsorgeansprüche
(1) 1Die Verletzten und ihre Hinterbliebenen haben aus Anlass eines Dienstunfalls gegen den Dienstherrn nur die in diesem Abschnitt geregelten Ansprüche. 2Ist der Beamte oder die Beamtin nach dem Dienstunfall in den Dienstbereich eines anderen öffentlich-rechtlichen Dienstherrn versetzt worden, so richten sich die Ansprüche gegen diesen nach dem für ihn maßgeblichen Recht; das Gleiche gilt in den Fällen des gesetzlichen Übertritts oder der Übernahme bei der Umbildung von Körperschaften.
(2) 1Weitergehende Ansprüche auf Grund allgemeiner gesetzlicher Vorschriften können gegen einen öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im Bundesgebiet oder gegen die in seinem Dienst stehenden Personen nur dann geltend gemacht werden, wenn der Dienstunfall
1.
durch eine vorsätzliche unerlaubte Handlung einer solchen Person verursacht worden ist oder
2.
bei der Teilnahme am allgemeinen Verkehr eingetreten ist.
2Im Fall des Satzes 1 Nr. 2 sind Leistungen, die dem Beamten oder der Beamtin und seinen oder ihren Hinterbliebenen nach diesem Gesetz gewährt werden, auf diese weitergehenden Ansprüche anzurechnen; der Dienstherr, der Leistungen nach diesem Gesetz gewährt, hat keinen Anspruch auf Ersatz dieser Leistungen gegen einen anderen öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im Bundesgebiet, der zu einem weitergehenden Schadensersatz verpflichtet ist.
(3) Ersatzansprüche gegen andere Personen bleiben unberührt.
(4) 1Auf laufende und einmalige Geldleistungen, die nach diesem Gesetz wegen eines Körperschadens im Rahmen einer Verwendung bei der Europäischen Union und deren Organe gewährt werden, sind Geldleistungen anzurechnen, die wegen desselben Schadens von anderer Seite erbracht werden. 2Hierzu gehören insbesondere Geldleistungen, die von Drittstaaten oder zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtungen gewährt oder veranlasst werden. 3Nicht anzurechnen sind Leistungen privater Schadensversicherungen, die auf Beiträgen der Verletzten beruhen. 4Dies gilt nicht, wenn von den in Sätzen 1 und 2 genannten Stellen mindestens die Hälfte der Beiträge oder Zuschüsse in dieser Höhe gezahlt wurden.