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BayBeamtVG
Text gilt ab: 01.01.2024
Fassung: 05.08.2010
Art. 2
Arten der Versorgung, Begriffsbestimmungen
(1) Versorgungsbezüge sind
1.
Ruhegehalt oder Unterhaltsbeitrag (Art. 11 bis 30),
2.
Hinterbliebenenversorgung (Art. 31 bis 44),
3.
Unfallfürsorge (Art. 45 bis 66),
4.
Übergangsgeld (Art. 67),
5.
Bezüge bei Verschollenheit (Art. 68),
6.
familienbezogene Leistungen (Art. 69 bis 74, 114a Abs. 2),
7.
Sonderzahlung (Art. 75 bis 79).
(2) 1Soweit Vorschriften dieses Gesetzes auf Beamte und Beamtinnen, Ruhestandsbeamte und Ruhestandsbeamtinnen sowie entlassene Beamte und Beamtinnen Bezug nehmen, gilt dies entsprechend für Richter und Richterinnen, in Ruhestand getretene oder versetzte Richter und Richterinnen sowie entlassene Richter und Richterinnen, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist. 2Das Richterverhältnis steht dem Beamtenverhältnis im Sinn dieses Gesetzes gleich, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist.