BayBeamtVG
Text gilt ab: 01.01.2024
Fassung: 05.08.2010
Art. 21
Zeiten in dem in Art. 3 des Einigungsvertrags genannten Gebiet
(1) 1Wehrdienstzeiten und vergleichbare Zeiten nach den Art. 16 und 17, Beschäftigungszeiten nach Art. 18 und sonstige Zeiten nach den Art. 19 und 22, die der Beamte oder die Beamtin vor dem 3. Oktober 1990 in dem in Art. 3 des Einigungsvertrags genannten Gebiet zurückgelegt hat, werden nicht als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt, sofern die allgemeine Wartezeit für die gesetzliche Rentenversicherung erfüllt ist und diese Zeiten als rentenrechtliche Zeiten berücksichtigungsfähig sind. 2Ausbildungszeiten im Sinn des Art. 20 sind nicht ruhegehaltfähig, soweit die allgemeine Wartezeit für die gesetzliche Rentenversicherung erfüllt ist. 3Rentenrechtliche Zeiten sind auch solche im Sinn des Art. 2 des Renten-Überleitungsgesetzes.
(2) Sofern die allgemeine Wartezeit für die gesetzliche Rentenversicherung nicht erfüllt ist, können die in Abs. 1 genannten Zeiten im Rahmen der dort genannten Vorschriften insgesamt höchstens bis zu fünf Jahren als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden.