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BayBeamtVG
Text gilt ab: 01.01.2024
Fassung: 05.08.2010
Art. 16
Berufsmäßiger Wehrdienst und vergleichbare Zeiten
(1) Als ruhegehaltfähig gilt die Dienstzeit, in der ein Beamter oder eine Beamtin berufsmäßig im Dienst der Bundeswehr, der Nationalen Volksarmee der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik oder im Vollzugsdienst der Polizei gestanden hat.
(2) Art. 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 bis 6, Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.