BayBeamtVG
Text gilt ab: 01.01.2024
Fassung: 05.08.2010
Art. 117
Anpassung der Versorgung
1Bei Ruhestandsbeamten und Ruhestandsbeamtinnen, deren Versorgungsbezügen ein Grundgehalt der Besoldungsgruppen A 1 bis A 8 zugrunde liegt, vermindert sich das Grundgehalt um 67,76 €, wenn den ruhegehaltfähigen Bezügen die Stellenzulage nach Anlage I Besoldungsordnungen A und B Vorbemerkung Nr. 27 Abs. 1 Buchst. a oder b des Bundesbesoldungsgesetzes in der bis zum 31. Dezember 1989 geltenden Fassung bei Eintritt in den Ruhestand nicht zugrunde gelegen hat. 2Satz 1 ist entsprechend auf die Hinterbliebenenversorgung anzuwenden.