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BauVorlV
Text gilt ab: 01.02.2021
Fassung: 10.11.2007
§ 6
Beseitigung von Anlagen
Vorzulegen sind:
1.
ein Lageplan, der die Lage der zu beseitigenden Anlagen unter Bezeichnung des Grundstücks nach Katasterwerk sowie nach Straße und Hausnummer darstellt (§ 7),
2.
in den Fällen des Art. 57 Abs. 5 Satz 3 Halbsatz 1 BayBO die Erklärung des Tragwerksplaners über die Standsicherheit angebauter Gebäude.