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BauVorlV
Text gilt ab: 01.02.2021
Fassung: 10.11.2007
§ 13
Übereinstimmungsgebot
Die Bauzeichnungen, Baubeschreibungen, Berechnungen und Konstruktionszeichnungen sowie sonstige Zeichnungen und Beschreibungen, die den bautechnischen Nachweisen zugrunde liegen, müssen miteinander übereinstimmen und gleiche Positionsangaben haben.