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                            Text gilt ab: 01.01.2025
                        
                        
                            Fassung: 10.11.2007
                        
                        § 12
               Nachweise für Schall- und Erschütterungsschutz 
              
            Die Berechnungen müssen den nach bauordnungsrechtlichen Vorschriften geforderten Schall- und Erschütterungsschutz nachweisen.