BauPAV
Text gilt ab: 01.02.2022
Fassung: 20.09.1999
§ 1
Anerkennung
(1) Eine natürliche oder juristische Person kann anerkannt werden als
1.
Prüfstelle für die Erteilung allgemeiner bauaufsichtlicher Prüfzeugnisse (Art. 19 BayBO),
2.
Prüfstelle für die Überprüfung von Bauprodukten vor Bestätigung der Übereinstimmung (Art. 21 Abs. 3 Satz 1 BayBO),
3.
Zertifizierungsstelle (Art. 21 Abs. 3 Satz 1 BayBO),
4.
Überwachungsstelle für die Fremdüberwachung (Art. 21 Abs. 3 Satz 1 BayBO),
5.
Überwachungsstelle für die Überwachung nach Art. 15 Abs. 6 und Art. 22 Nr. 2 BayBO oder
6.
Prüfstelle für die Überprüfung nach Art. 22 Nr. 1 BayBO,
wenn sie die Voraussetzungen nach § 2 erfüllt.
(2) 1Zweitniederlassungen von nach Abs. 1 anerkannten Prüf- und Überwachungsstellen bedürfen der Anerkennung. 2Zweitniederlassungen von nach Abs. 1 anerkannten Zertifizierungsstellen haben das erstmalige Tätigwerden vorher der Anerkennungsbehörde anzuzeigen. 3Die Anerkennungsbehörde soll das Tätigwerden der Zertifizierungsstellen nach Satz 2 untersagen, wenn die Voraussetzungen des § 2 nicht erfüllt sind. 4 § 3 gilt mit der Maßgabe, dass die im Verfahren nach Abs. 1 bereits erbrachten Nachweise keiner erneuten Prüfung bedürfen.
(3) 1Die Anerkennung als Prüf-, Überwachungs- oder Zertifizierungsstelle erfolgt für einzelne Bauprodukte oder Bauarten. 2Eine Prüf-, Überwachungs- oder Zertifizierungsstelle kann für mehrere Bauprodukte oder Bauarten anerkannt werden.
(4) Die Anerkennung kann zugleich als Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstelle auch für das gleiche Bauprodukt oder die gleiche Bauart erfolgen, wenn die jeweiligen Anerkennungsvoraussetzungen erfüllt sind.
(5) 1Die Anerkennung kann auf höchstens fünf Jahre befristet werden. 2Für die Verlängerung der Anerkennung gilt Art. 69 Abs. 2 BayBO entsprechend.