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BauKaV
Text gilt ab: 30.12.2023
Fassung: 01.06.2007
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Verordnung über die Verfahren bei den Baukammern und deren Eintragungsausschüssen
(Baukammernverordnung – BauKaV)1)
Vom 1. Juni 2007
(GVBl. S. 377)
BayRS 2133-1-1-B

Vollzitat nach RedR: Baukammernverordnung (BauKaV) vom 1. Juni 2007 (GVBl. S. 377, BayRS 2133-1-1-B), die zuletzt durch Verordnung vom 30. November 2023 (GVBl. S. 642) geändert worden ist
Auf Grund des Art. 33 des Gesetzes über die Bayerische Architektenkammer und die Bayerische Ingenieurekammer-Bau (Baukammerngesetz – BauKaG) vom 9. Mai 2007 (GVBl S. 308, BayRS 2133-1-I) erlässt das Bayerische Staatsministerium des Innern folgende Verordnung:

1) [Amtl. Anm.:] Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG, der Richtlinie 2006/123/EG und der Richtlinie (EU) 2018/958.
§ 1
Zusammensetzung der Eintragungsausschüsse, Geschäftsstellen
(1) 1Die Bayerische Architektenkammer und die Bayerische Ingenieurekammer-Bau (Kammern) bestimmen die Vorsitzende oder den Vorsitzenden sowie die Beisitzerinnen und Beisitzer der jeweiligen Eintragungsausschüsse. 2Näheres regeln die Geschäftsordnungen der Eintragungsausschüsse.
(2) 1Die Vorsitzenden der Eintragungsausschüsse bestimmen vor Beginn eines Kalenderjahres für dessen Dauer, in welcher Weise, in welcher Zusammensetzung und in welcher Reihenfolge die Mitglieder des jeweiligen Ausschusses in den einzelnen Sitzungen mitwirken. 2Diese Bestimmung kann während des Kalenderjahres nur geändert werden, wenn zwingende Gründe es erfordern.
(3) 1Die Kammern unterhalten für die bei ihnen errichteten Eintragungsausschüsse Geschäftsstellen. 2Die Geschäftsstellen führen die laufenden Geschäfte nach den Weisungen der oder des Vorsitzenden des jeweiligen Eintragungsausschusses, prüfen die Vollständigkeit der eingereichten Unterlagen und bereiten die Sitzungen vor. 3Die Geschäftsstellen führen mit Blick auf die in Art. 60 der Richtlinie 2005/36/EG angeordnete Berichtspflicht eine statistische Aufstellung der getroffenen Entscheidungen, die sich aus der Anwendung dieser Richtlinie ergeben. 4Satz 3 gilt entsprechend für Drittstaaten, soweit sich nach dem Recht der Europäischen Union eine Gleichstellung ergibt.
§ 2
Verfahren
(1) 1Die Vorsitzenden der Eintragungsausschüsse beraumen die Sitzungstermine an und setzen die Tagesordnungen fest. 2Sie leiten die Verhandlung und Beratung. 3Die Eintragungsausschüsse können auch Zeugen und Sachverständige hören und das persönliche Erscheinen der oder des Betroffenen anordnen.
(2) 1Die Eintragungsausschüsse bestätigen den Antragstellerinnen und Antragstellern so schnell wie möglich, spätestens jedoch binnen eines Monats, den Empfang der Unterlagen und teilen ihnen gegebenenfalls mit, welche Unterlagen fehlen und welche Auswirkungen das Fehlen von Unterlagen auf die Frist des Abs. 4 Sätze 1 und 2 hat. 2Die Empfangsbestätigung muss die in Abs. 4 Sätze 1 und 2 genannte Frist, Angaben über verfügbare Rechtsbehelfe sowie die Erklärung enthalten, dass die Eintragung in eine Liste oder ein Verzeichnis als erfolgt gilt, wenn der Antrag nicht innerhalb der Frist beantwortet wird.
(3) 1Die Eintragungsausschüsse entscheiden in der Besetzung mit der oder dem Vorsitzenden und vier Beisitzerinnen oder Beisitzern. 2Stimmenthaltungen sind nicht zulässig. 3Die Entscheidungen sind schriftlich abzufassen und von der oder dem Vorsitzenden zu unterzeichnen. 4Sie sind zu begründen und, wenn sie die Betroffenen belasten, mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. 5Über die Verhandlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die von der oder dem Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.
(4) 1Die Eintragung in eine Liste oder ein Verzeichnis gilt als erfolgt, wenn der Antrag nicht innerhalb von drei Monaten nach Einreichung der vollständigen Unterlagen beantwortet wird. 2Diese Frist kann einmal um einen Monat verlängert werden, wenn dies durch die Komplexität der Angelegenheit gerechtfertigt ist.
(5) Die Verfahren können über eine einheitliche Stelle nach den Vorschriften des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes abgewickelt werden.
§ 3
Verzeichnis für auswärtige Dienstleister
(1) Die Anzeige für das erstmalige Erbringen von Leistungen durch auswärtige Dienstleister im Sinn des Art. 2 Abs. 3 des Baukammerngesetzes (BauKaG) muss mindestens Angaben enthalten über Namen und Geburtsdatum, den Wohnsitz, den Ort der Niederlassung oder überwiegenden beruflichen Beschäftigung und die Staatsangehörigkeit.
(2) 1Der Anzeige sind folgende Unterlagen beizufügen:
1.
hinsichtlich der Berufsbezeichnungen nach Art. 1 Abs. 1 und 3 BauKaG die in § 4 und hinsichtlich der Berufsbezeichnung nach Art. 1 Abs. 2 BauKaG die in § 5 geforderten Angaben und Nachweise oder
2.
bei Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum Nachweise, aus denen sich ergibt, dass der auswärtige Dienstleister zur Ausübung desselben Berufs rechtmäßig in einem Mitgliedstaat oder einem Vertragsstaat niedergelassen ist und diesen Beruf mindestens zwei Jahre während der vorhergehenden zehn Jahre in diesem Staat ausgeübt hat; ist entweder der Beruf oder die Ausbildung zu diesem Beruf reglementiert, ist kein Nachweis über die Berufsausübung zu fordern.
2Satz 1 Nr. 2 gilt entsprechend für Drittstaatsangehörige, soweit sich nach dem Recht der Europäischen Union eine Gleichstellung ergibt.
(3) Die Eintragungsausschüsse können darüber hinaus weitere in Art. 7 der Richtlinie 2005/36/EG genannte Nachweise und Informationen verlangen.
(4) Die Eintragungsausschüsse stellen die Bescheinigungen nach Art. 2 Abs. 3 Sätze 4 und 5 BauKaG aus.
§ 4
Eintragungsantrag für die Architektenliste und die Stadtplanerliste
(1) 1Dem Antrag auf Eintragung in die Architektenliste (Art. 4 BauKaG) und in die Stadtplanerliste (Art. 6 BauKaG) sind beizufügen:
1.
Angaben über den Namen und das Geburtsdatum der Antragstellerin oder des Antragstellers, die Staatsangehörigkeit sowie die Fachrichtung und die Tätigkeitsart, für die die Eintragung gewünscht wird,
2.
ein Nachweis über den Wohnsitz (Meldebescheinigung), Angaben über den Ort der Niederlassung oder der überwiegenden beruflichen Beschäftigung in Bayern und
3.
ein amtliches Führungszeugnis, das nicht älter als drei Monate sein darf.
2Wird bei einem Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum im Herkunftsstaat ein Führungszeugnis im Sinn von Satz 1 Nr. 3 nicht ausgestellt, kann es durch sonstige Zuverlässigkeitsnachweise oder durch eine eidesstattliche Erklärung oder – in den Staaten, in denen es keine eidesstattliche Erklärung gibt – durch eine feierliche Erklärung ersetzt werden, die die betreffende Person vor einer zuständigen Justiz- oder Verwaltungsbehörde oder gegebenenfalls vor einem Notar oder einer entsprechend bevollmächtigten Berufsorganisation des Herkunftsstaates, die eine diese eidesstattlichen oder feierlichen Erklärungen bestätigende Bescheinigung ausstellt, abgegeben hat.
(2) Außerdem sind beizufügen:
1.
In Fällen des Art. 4 Abs. 2 bis 4 BauKaG
a)
entweder
aa)
ein Nachweis über die erfolgreich abgelegte Abschlussprüfung an einer der in Art. 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BauKaG genannten Einrichtungen, über eine gleichwertige, erfolgreich abgelegte Abschlussprüfung an einer ausländischen Hochschule oder sonstigen ausländischen Einrichtung oder
bb)
bei einem Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ein nach Art. 4 Abs. 4 Satz 2 BauKaG bekannt gemachter oder als genügend anerkannter Ausbildungsnachweis oder Nachweise nach Art. 23 und 49 der Richtlinie 2005/36/EG,
b)
Nachweise über Art, Umfang, Zeit und Ort einer praktischen Tätigkeit sowie
c)
bei Antragstellerinnen oder Antragstellern nach Art. 4 Abs. 3 BauKaG ein Nachweis über die erfolgreich abgelegte Prüfung auf Hochschulniveau;
2.
in Fällen des Art. 6 Abs. 2 BauKaG
a)
ein Nachweis über die in Art. 6 Abs. 2 Nr. 2 BauKaG genannte erfolgreich abgelegte Abschlussprüfung sowie
b)
Nachweise über Art, Umfang, Zeit und Ort einer praktischen Tätigkeit;
3.
in Fällen des Art. 4 Abs. 5 BauKaG Angaben, aus denen sich ergibt, dass bei einem Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum aus besonderen und außergewöhnlichen Gründen die Voraussetzungen für eine allgemeine Anerkennung der Ausbildungsnachweise vorliegen, oder ein Nachweis, dass die Antragstellerin oder der Antragsteller auf Grund eines Gesetzes zur Führung der Berufsbezeichnung Architektin oder Architekt ermächtigt worden ist;
4.
in Fällen des Art. 4 Abs. 6 BauKaG und des Art. 6 Abs. 3 BauKaG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 6 BauKaG
a)
ein Nachweis über eine gleichwertige, erfolgreich abgelegte Abschlussprüfung an einer ausländischen Hochschule oder sonstigen ausländischen Einrichtung oder
b)
bei einem Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
aa)
Nachweise, aus denen sich ergibt, dass dieser auf Grund eines Ausbildungsnachweises, der mindestens dem Niveau des Art. 11 Buchst. c der Richtlinie 2005/36/EG entspricht, in einem Mitglied- oder Vertragsstaat über die Voraussetzungen für die Aufnahme und Ausübung dieses Berufs verfügt, oder
bb)
Nachweise, dass dieser den Beruf vollzeitlich zwei Jahre lang in den vorhergehenden zehn Jahren in einem anderen Mitglied- oder Vertragsstaat, der diesen Beruf nicht reglementiert hat, ausgeübt hat und dass er im Besitz eines oder mehrerer Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise ist; der Nachweis über die Berufserfahrung darf nicht gefordert werden, wenn der Ausbildungsnachweis eine reglementierte Ausbildung nachweist, die mindestens dem Niveau des Art. 11 Buchst. c der Richtlinie 2005/36/EG entspricht;
5.
in Fällen des Art. 4 Abs. 7 BauKaG und Art. 6 Abs. 3 BauKaG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 7 BauKaG der Nachweis über die Eintragung in die Architektenliste bzw. die Stadtplanerliste eines anderen Landes;
6.
in Fällen des Art. 4 Abs. 8 BauKaG und Art. 6 Abs. 3 BauKaG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 8 BauKaG der Nachweis über die vorangegangene Löschung der Eintragung in die Architektenliste bzw. die Stadtplanerliste eines anderen Landes und Angaben über den Grund der Löschung.
(3) Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a Doppelbuchst. bb sowie Nr. 3 und 4 Buchst. b gelten entsprechend für Drittstaatsangehörige, soweit sich nach dem Recht der Europäischen Union eine Gleichstellung ergibt.
§ 5
Eintragungsantrag für die Liste Beratender Ingenieure
1Dem Antrag auf Eintragung in die Liste Beratender Ingenieure (Art. 5 BauKaG) sind beizufügen:
1.
Angaben über den Namen und das Geburtsdatum der Antragstellerin oder des Antragstellers und die Staatsangehörigkeit,
2.
ein Nachweis über den Wohnsitz (Meldebescheinigung), Angaben über den Ort der Niederlassung oder der überwiegenden beruflichen Beschäftigung in Bayern,
3.
ein amtliches Führungszeugnis, das nicht älter als drei Monate sein darf,
4.
ein Nachweis über die Berechtigung zum Führen der im Ingenieurgesetz vorgesehenen Berufsbezeichnungen,
5.
Angaben, aus denen sich ergibt, in welcher Fachrichtung im Sinn des Art. 5 Abs. 1 BauKaG die Antragstellerin oder der Antragsteller tätig ist,
6.
Nachweise über Art, Umfang, Zeit und Ort einer praktischen Tätigkeit sowie
7.
Nachweise über eine eigenverantwortliche und unabhängige Berufsausübung.
2§ 4 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Nr. 5 und 6 gelten entsprechend.
§ 6
Eintragungsantrag für die Liste der bauvorlageberechtigten Ingenieure
1Der Antrag auf Eintragung in die Liste der bauvorlageberechtigten Ingenieure (Art. 61 Abs. 2 Nr. 2 der Bayerischen Bauordnung) muss mindestens Angaben enthalten über den Namen und das Geburtsdatum der Antragstellerin oder des Antragstellers. 2Dem Eintragungsantrag sind beizufügen:
1.
Ein Nachweis über die Berechtigung zum Führen der im Ingenieurgesetz vorgesehenen Berufsbezeichnungen als Angehörige oder Angehöriger einer Fachrichtung des Bauingenieurwesens sowie
2.
Nachweise über Art, Umfang, Zeit und Ort einer praktischen Tätigkeit.
§ 7
Prüfung auf Hochschulniveau
(1) 1Die Prüfung gemäß Art. 4 Abs. 3 Satz 2 BauKaG wird vor einer Prüfungskommission abgelegt. 2Die Prüfungskommission besteht aus mindestens drei und höchstens sechs Angehörigen der Fachrichtung Hochbau. 3Mindestens ein Mitglied der Prüfungskommission muss Hochschullehrerin oder Hochschullehrer sein; die übrigen Mitglieder müssen Mitglieder des Eintragungsausschusses der Bayerischen Architektenkammer sein. 4Die Mitglieder der Prüfungskommission werden von der oder dem Vorsitzenden des Eintragungsausschusses bestellt. 5Für jedes Mitglied ist mindestens eine Vertreterin oder ein Vertreter zu bestellen. 6Die Prüfungskommission entscheidet mit Stimmenmehrheit; Stimmenthaltung ist nicht zulässig; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden. 7Die Mitglieder der Prüfungskommission sind zur Verschwiegenheit verpflichtet.
(2) 1Die Prüfung beginnt mit der Anfertigung von vier schriftlichen Aufsichtsarbeiten an drei aufeinander folgenden Tagen. 2Prüfungsinhalt sind Entwurf und Gestaltung, Technik und Konstruktion sowie Baurecht und Baudurchführung. 3Die Arbeitszeit beträgt für die Aufgabe Entwurf und Gestaltung acht Stunden, für die Aufgabe Technik und Konstruktion sechs Stunden und für die beiden Aufgaben Baurecht und Baudurchführung insgesamt sechs Stunden.
(3) 1Die Aufgaben für die Aufsichtsarbeiten werden von der Prüfungskommission festgesetzt und jeweils von zwei Mitgliedern der Prüfungskommission bewertet (Erst- und Zweitkorrektor), die von der oder dem Vorsitzenden der Prüfungskommission bestimmt werden. 2Die Bewertung lautet „geeignet“ oder „nicht geeignet“; sie ist zu begründen. 3Einigen sich Erst- und Zweitkorrektor über die Bewertung nicht, entscheidet die Prüfungskommission.
(4) 1Das Ergebnis der Arbeiten „Baurecht, Baudurchführung“ lautet „geeignet“, wenn sowohl im Bereich „Baurecht“ als auch im Bereich „Baudurchführung“ die Arbeit des Bewerbers mit „geeignet“ bewertet wurde. 2Sind alle Aufsichtsarbeiten mit „geeignet“ bewertet, so ist die Prüfung bestanden. 3Wird die Arbeit „Entwurf und Gestaltung“ mit „nicht geeignet“ bewertet, ist die Prüfung nicht bestanden. 4Wird die Arbeit „Entwurf und Gestaltung“ mit „geeignet“ bewertet, die Arbeiten „Baurecht, Baudurchführung“ und „Technik und Konstruktion“ aber mit „nicht geeignet“, ist die Prüfung nicht bestanden. 5In den übrigen Fällen findet eine einstündige mündliche Prüfung statt.
(5) 1Sofern eine mündliche Prüfung erforderlich ist, findet diese vor mindestens drei Mitgliedern der Prüfungskommission statt. 2Prüfungsstoff sind die in Abs. 2 Satz 2 genannten Bereiche. 3Die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission teilt vor der Prüfung den Prüfungsstoff auf die Mitglieder der Prüfungskommission auf. 4Sie oder er leitet die mündliche Prüfung. 5Über die Bewertung der mündlichen Prüfung entscheidet die Prüfungskommission. 6Lautet die Bewertung der mündlichen Prüfung „geeignet“, ist die Prüfung insgesamt bestanden. 7Lautet die Bewertung der mündlichen Prüfung „nicht geeignet“, ist die Prüfung insgesamt nicht bestanden.
(6) 1Die Ladung des Prüflings zu den Aufsichtsarbeiten nach Abs. 2 und der mündlichen Prüfung nach Abs. 5 erfolgt durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden jeweils mindestens einen Monat vor dem Prüfungstermin. 2In der Ladung ist bekannt zu geben, welche Hilfsmittel zugelassen oder zur Verfügung gestellt werden. 3Die Prüfungsaufgaben sind getrennt in verschlossenen Umschlägen aufzubewahren. 4Die Umschläge werden erst an den Prüfungstagen in Anwesenheit des Prüflings geöffnet. 5Bei der Fertigung der Aufsichtsarbeiten muss ständig mindestens eine Aufsichtsperson anwesend sein. 6Die abgegebene Arbeit ist in geeigneter Weise zu verschließen und der oder dem Vorsitzenden der Prüfungskommission oder dem Erstkorrektor unmittelbar zu übergeben. 7Die Aufsichtsperson hat eine Niederschrift anzufertigen, in der Tag, Ort und Zeitpunkt des Beginns sowie der Abgabe der schriftlichen Aufsichtsarbeit und alle Unregelmäßigkeiten zu verzeichnen sind. 8Über die mündliche Prüfung ist ein Protokoll zu führen, das den Verlauf der Prüfung einschließlich der wesentlichen Fachbereiche, aus denen die Fragen gestellt wurden, wiedergibt.
(7) 1Versucht der Prüfling, das Ergebnis einer Aufsichtsarbeit durch Täuschung, durch Benutzung eines nicht zugelassenen Hilfsmittels oder auf sonstige Weise unzulässig zu beeinflussen, hat ihn die Aufsichtsperson von der Fortsetzung der Arbeit auszuschließen. 2Die Prüfungskommission hat die Arbeit mit „nicht geeignet“ zu bewerten. 3In schweren Fällen kann sie die gesamte Prüfung als nicht bestanden erklären.
(8) 1Eine Verhinderung ist unverzüglich bei der Prüfungskommission geltend zu machen und nachzuweisen. 2Der Nachweis ist im Fall einer Krankheit grundsätzlich durch ein Zeugnis eines Gesundheitsamts zu erbringen, das in der Regel nicht später als am Prüfungstag ausgestellt sein darf. 3In offensichtlichen Fällen kann auf die Vorlage eines Zeugnisses verzichtet werden. 4Die Geltendmachung darf keine Bedingungen enthalten und kann nicht zurückgenommen werden.
(9) Die Prüfung kann zweimal wiederholt werden.
§ 8
Auskünfte, Bescheinigungen, Verwaltungszusammenarbeit
(1) 1Die Kammern erteilen den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum Auskünfte über
1.
die Rechtmäßigkeit der Niederlassung,
2.
die gute Führung sowie
3.
das Vorliegen oder Nichtvorliegen berufsbezogener disziplinarischer oder strafrechtlicher Sanktionen
von in bayerische Listen eingetragenen Architektinnen und Architekten, Beratenden Ingenieurinnen und Beratenden Ingenieuren sowie Stadtplanerinnen und Stadtplanern, soweit diese Dienstleistungen in einem Mitglied- oder Vertragsstaat erbringen. 2Die Informationen sind gemäß Art. 56 der Richtlinie 2005/36/EG zu übermitteln. 3Die Kammern sorgen für den Austausch aller Informationen, die im Fall von Beschwerden eines Dienstleistungsempfängers gegen einen Dienstleister für ein ordnungsgemäßes Beschwerdeverfahren erforderlich sind. 4Der Dienstleistungsempfänger wird über das Ergebnis der Beschwerde unterrichtet.
(2) 1Die Kammern entscheiden insbesondere über die Ausstellung von Bescheinigungen
1.
zum Nachweis der in der Richtlinie 2005/36/EG vorausgesetzten Berufserfahrung,
2.
über die rechtmäßige Niederlassung der Dienstleister zur Ausübung der Tätigkeit in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sowie darüber, dass ihnen die Ausübung dieser Tätigkeiten nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt ist,
3.
darüber, dass die Antragstellerin oder der Antragsteller spätestens am Stichtag nach Art. 49 Abs. 2 der Richtlinie 2005/36/EG die Berechtigung zum Führen der Berufsbezeichnung „Architektin“ oder „Architekt“ erhalten und die entsprechenden Tätigkeiten während der letzten fünf Jahre vor Ausstellung der Bescheinigung mindestens drei Jahre lang ununterbrochen tatsächlich ausgeübt hat.
2Der Antrag auf Ausstellung einer Bescheinigung im Sinn von Satz 1 muss mindestens Angaben enthalten über den Namen und das Geburtsdatum der Antragstellerin oder des Antragstellers, ihren oder seinen Wohnsitz, den Ort ihrer oder seiner Niederlassung oder überwiegenden beruflichen Tätigkeit und die Staatsangehörigkeit. 3Dem Antrag gemäß Satz 1 Nr. 1 sind außerdem beizufügen:
1.
Nachweise über Art, Umfang, Zeit und Ort der Berufserfahrung,
2.
bei Bescheinigungen im Sinn von Art. 47 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG zudem
a)
ein Nachweis über den erfolgreichen Abschluss einer mindestens dreijährigen Ausbildung auf dem Gebiet der Architektur (Hochbau) an einer deutschen Fachhochschule, die den Anforderungen des Art. 46 der Richtlinie 2005/36/EG entspricht und die Aufnahme der in Art. 48 der Richtlinie 2005/36/EG genannten Tätigkeiten in diesem Mitglied- oder Vertragsstaat unter der Berufsbezeichnung „Architektin“ oder „Architekt“ ermöglicht,
b)
eigene, auf dem Gebiet der Architektur ausgeführte Arbeiten, die eine überzeugende Anwendung der in Art. 46 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG genannten Kenntnisse und Fähigkeiten darstellen.
4Dem Antrag gemäß Satz 1 Nr. 3 ist außerdem ein Nachweis darüber beizufügen, dass die Tätigkeit während der letzten fünf Jahre vor Ausstellung der Bescheinigung mindestens drei Jahre lang ununterbrochen tatsächlich ausgeübt worden ist. 5Die Bescheinigungen werden in dem Verfahren ausgestellt, das für die Eintragung in die Architektenliste gilt.
(3) Die Kammern stellen sicher, dass die jeweiligen Listen und Verzeichnisse von den zuständigen Behörden anderer Mitglied- oder Vertragsstaaten eingesehen werden können.
(4) 1Die Kammern machen die in Art. 7 Abs. 2, Art. 21 und 26 Abs. 2 der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl L 376 S. 36) genannten allgemeinen Informationen in der jeweils aktuellen Fassung Dienstleistungserbringern und -empfängern sowie den zuständigen Behörden eines Mitglied- oder Vertragsstaates auch elektronisch umgehend zugänglich. 2Wenn ein Ersuchen fehlerhaft oder unbegründet ist, wird die Antragstellerin oder der Antragsteller unverzüglich davon in Kenntnis gesetzt.
(5) Abs. 1 bis 3 gelten entsprechend für Drittstaaten und ihre Angehörigen, soweit sich nach dem Recht der Europäischen Union eine Gleichstellung ergibt.
§ 9
Anwendungsbereich
Die Vorschriften dieses Teils gelten für die Einführung neuer oder die Änderung bestehender Vorschriften, die dem Anwendungsbereich der Richtlinie 2005/36/EG unterfallen und den Zugang zu reglementierten Berufen oder deren Ausübung beschränken.
§ 10
Begriffsbestimmungen
(1) Für Regelungen im Sinne von Art. 18 Abs. 4 Satz 1 BauKaG gelten auf Grund des Art. 3 der Richtlinie 2005/36/EG und Art. 3 der Richtlinie (EU) 2018/958 die Begriffsbestimmungen der folgenden Abs. 2 bis 17.
(2) 1„Reglementierter Beruf“ ist eine berufliche Tätigkeit oder eine Gruppe beruflicher Tätigkeiten, bei der die Aufnahme oder Ausübung oder eine der Arten der Ausübung direkt oder indirekt durch Rechts- und Verwaltungsvorschriften an den Besitz bestimmter Berufsqualifikationen gebunden ist. 2Eine Art der Ausübung ist insbesondere die Führung einer Berufsbezeichnung, die durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften auf Personen beschränkt ist, die über eine bestimmte Berufsqualifikation verfügen. 3Einem reglementierten Beruf steht ein Beruf gleich, der von Mitgliedern von Verbänden oder Organisationen im Sinne des Anhangs I zu der Richtlinie 2005/36/EG ausgeübt wird.
(3) „Berufsqualifikationen“ sind die Qualifikationen, die durch einen Ausbildungsnachweis, einen Befähigungsnachweis nach Art. 11 Buchst. a Ziffer i der Richtlinie 2005/36/EG und/oder Berufserfahrung nachgewiesen werden.
(4) 1„Ausbildungsnachweise“ sind Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstige Befähigungsnachweise, die von einer Behörde eines Mitgliedstaats der Europäischen Union, die entsprechend dessen Rechts- und Verwaltungsvorschriften benannt wurde, für den Abschluss einer überwiegend in der Europäischen Union absolvierten Berufsausbildung ausgestellt werden. 2Einem Ausbildungsnachweis nach Satz 1 gleichgestellt ist jeder in einem Drittland ausgestellte Ausbildungsnachweis, sofern sein Inhaber in dem betreffenden Beruf drei Jahre Berufserfahrung im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats der Europäischen Union, der diesen Ausbildungsnachweis nach Art. 2 Abs. 2 der Richtlinie 2005/36/EG anerkannt hat, besitzt und dieser Mitgliedstaat diese Berufserfahrung bescheinigt.
(5) „Zuständige Behörde“: jede mit der besonderen Befugnis ausgestattete Behörde oder Stelle, Ausbildungsnachweise und andere Dokumente oder Informationen auszustellen bzw. entgegenzunehmen sowie Anträge zu erhalten und Beschlüsse zu fassen, auf die in der Richtlinie 2005/36/EG abgezielt wird.
(6) 1„Reglementierte Ausbildung“ ist eine Ausbildung, die speziell auf die Ausübung eines bestimmten Berufes ausgerichtet ist und aus einem abgeschlossenen Ausbildungsgang oder mehreren abgeschlossenen Ausbildungsgängen besteht, der gegebenenfalls durch eine Berufsausbildung, durch ein Berufspraktikum oder durch Berufspraxis ergänzt wird. 2Der Aufbau und das Niveau der Berufsausbildung, des Berufspraktikums oder der Berufspraxis müssen in Rechts- und Verwaltungsvorschriften des jeweiligen Mitgliedstaats der Europäischen Union festgelegt sein oder von einer zu diesem Zweck bestimmten Behörde kontrolliert oder genehmigt werden.
(7) „Berufserfahrung“ ist die tatsächliche und rechtmäßige Ausübung des betreffenden Berufs als Vollzeitbeschäftigung oder als entsprechende Teilzeitbeschäftigung in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union.
(8) 1„Anpassungslehrgang“ ist die Ausübung eines reglementierten Berufs, die in dem Aufnahmemitgliedstaat der Europäischen Union unter der Verantwortung eines qualifizierten Berufsangehörigen erfolgt und gegebenenfalls mit einer Zusatzausbildung einhergeht. 2Der Lehrgang ist Gegenstand einer Bewertung. 3Die Einzelheiten des Anpassungslehrgangs und seiner Bewertung sowie die Rechtsstellung des beaufsichtigten zugewanderten Lehrgangsteilnehmers werden von der zuständigen Behörde des Aufnahmemitgliedstaats festgelegt. 4Die Rechtsstellung des Lehrgangsteilnehmers im Aufnahmemitgliedstaat, insbesondere im Bereich des Aufenthaltsrechts sowie der Verpflichtungen, sozialen Rechte und Leistungen, Vergütungen und Bezüge wird von den zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats gemäß dem geltenden Recht der Europäischen Union festgelegt.
(9) 1„Eignungsprüfung“ ist eine die beruflichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen des Antragstellers betreffende und von den zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats der Europäischen Union durchgeführte oder anerkannte Prüfung, mit der die Fähigkeit des Antragstellers, in diesem Mitgliedstaat einen reglementierten Beruf auszuüben, beurteilt werden soll. 2Um die Durchführung dieser Prüfung zu ermöglichen, erstellen die zuständigen Behörden ein Verzeichnis der Sachgebiete, die auf Grund eines Vergleichs zwischen der im Aufnahmemitgliedstaat verlangten Ausbildung und der bisherigen Ausbildung des Antragstellers von dem Diplom oder den sonstigen Ausbildungsnachweisen, über die der Antragsteller verfügt, nicht abgedeckt werden. 3Bei der Eignungsprüfung muss dem Umstand Rechnung getragen werden, dass der Antragsteller in seinem Herkunftsmitgliedstaat der Europäischen Union oder dem Mitgliedstaat, aus dem der Antragsteller kommt, über eine berufliche Qualifikation verfügt. 4Die Eignungsprüfung erstreckt sich auf Sachgebiete, die aus dem Verzeichnis ausgewählt werden und deren Kenntnis eine wesentliche Voraussetzung für die Ausübung des Berufs im Aufnahmemitgliedstaat ist. 5Diese Prüfung kann sich auch auf die Kenntnis der sich auf die betreffenden Tätigkeiten im Aufnahmemitgliedstaat beziehenden berufsständischen Regeln erstrecken. 6Die Einzelheiten der Durchführung der Eignungsprüfung und die Rechtsstellung des Antragstellers in dem Aufnahmemitgliedstaat, in dem er sich auf die Eignungsprüfung vorzubereiten wünscht, werden von den zuständigen Behörden dieses Mitgliedstaats festgelegt.
(10) „Betriebsleiter“ ist eine Person, die in einem Unternehmen des entsprechenden Berufszweigs
1.
die Position des Leiters des Unternehmens oder einer Zweigniederlassung innehat oder
2.
Stellvertreter eines Inhabers oder Leiters eines Unternehmens ist, sofern mit dieser Position eine Verantwortung verbunden ist, die der des vertretenen Inhabers oder Leiters vergleichbar ist, oder
3.
in leitender Stellung mit kaufmännischen und/oder technischen Aufgaben und mit der Verantwortung für eine oder mehrere Abteilungen des Unternehmens tätig ist.
(11) 1„Berufspraktikum“ ist unbeschadet des Art. 46 Abs. 4 der Richtlinie 2005/36/EG ein Zeitraum der Berufstätigkeit unter Aufsicht, vorausgesetzt, es stellt eine Bedingung für den Zugang zu einem reglementierten Beruf dar. 2Es kann entweder während oder nach dem Abschluss einer Ausbildung stattfinden, die zu einem Diplom führt.
(12) „Europäischer Berufsausweis“ ist eine elektronische Bescheinigung entweder zum Nachweis, dass der Berufsangehörige sämtliche notwendigen Voraussetzungen für die vorübergehende und gelegentliche Erbringung von Dienstleistungen in einem Aufnahmemitgliedstaat der Europäischen Union erfüllt oder zum Nachweis der Anerkennung von Berufsqualifikationen für die Niederlassung in einem Aufnahmemitgliedstaat.
(13) „Lebenslanges Lernen“ umfasst jegliche Aktivitäten der allgemeinen Bildung, beruflichen Bildung, nichtformalen Bildung und des informellen Lernens während des gesamten Lebens, aus denen sich eine Verbesserung von Kenntnissen, Fähigkeiten und Kompetenzen ergibt und zu denen auch Berufsethik gehören kann.
(14) „Zwingende Gründe des Allgemeininteresses“ sind Gründe, die als solche in der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union anerkannt sind.
(15) „Europäisches System zur Übertragung von Studienleistungen oder ECTS-Punkte“ ist das Punktesystem für Hochschulausbildung, das im Europäischen Hochschulraum verwendet wird.
(16) „Geschützte Berufsbezeichnung“ bezeichnet eine Form der Reglementierung eines Berufs, bei der die Verwendung einer Bezeichnung bei der Ausübung einer beruflichen Tätigkeit oder einer Gruppe von beruflichen Tätigkeiten auf Grund von Rechts- und Verwaltungsvorschriften unmittelbar oder mittelbar dem Besitz einer bestimmten Berufsqualifikation unterliegt und bei einer missbräuchlichen Verwendung dieser Bezeichnung Sanktionen verhängt werden.
(17) „Vorbehaltene Tätigkeiten“ bedeutet eine Form der Reglementierung eines Berufs, bei der der Zugang zu einer beruflichen Tätigkeit oder einer Gruppe von beruflichen Tätigkeiten auf Grund von Rechts- und Verwaltungsvorschriften unmittelbar oder mittelbar Angehörigen eines reglementierten Berufs, die Inhaber einer bestimmten Berufsqualifikation sind, vorbehalten wird, und zwar auch dann, wenn diese Tätigkeit mit anderen reglementierten Berufen geteilt wird.
§ 11
Prüfung der Verhältnismäßigkeit
(1) 1Vor der Einführung neuer oder der Änderung bestehender Regelungen im Sinne von Art. 18 Abs. 4 Satz 1 BauKaG, ist durch die Kammer eine Prüfung der Verhältnismäßigkeit nach den folgenden Bestimmungen durchzuführen. 2Die Regelungen dürfen weder eine direkte noch eine indirekte Diskriminierung auf Grund der Staatsangehörigkeit oder des Wohnsitzes darstellen.
(2) 1Regelungen müssen durch Ziele des Allgemeininteresses im Sinne des Art. 6 der Richtlinie (EU) 2018/958 gerechtfertigt sein. 2Sie müssen für die Verwirklichung des angestrebten Ziels geeignet sein und dürfen nicht über das zur Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinausgehen.
(3) Bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit sind die folgenden Punkte zu berücksichtigen:
1.
die Eigenart der mit den angestrebten Zielen des Allgemeininteresses verbundenen Risiken, insbesondere der Risiken für Dienstleistungsempfänger, einschließlich Verbraucher, Berufsangehörige und Dritte;
2.
die Frage, ob bestehende Regelungen spezifischer oder allgemeiner Art, etwa die Regelungen in Rechtsvorschriften auf dem Gebiet der Produktsicherheit oder des Verbraucherschutzes, nicht ausreichen, um das angestrebte Ziel zu erreichen;
3.
die Eignung der Regelungen zur angemessenen Erreichung des angestrebten Ziels, und die Frage, ob sie diesem Ziel tatsächlich in kohärenter und systematischer Weise gerecht werden und somit den Risiken entgegenwirken, die bei vergleichbaren Tätigkeiten in ähnlicher Weise identifiziert wurden;
4.
die Auswirkungen auf den freien Personen- und Dienstleistungsverkehr innerhalb der Europäischen Union, die Wahlmöglichkeiten für die Verbraucher und die Qualität der bereitgestellten Dienstleistungen;
5.
die Frage, ob zur Erreichung des im Allgemeininteresse liegenden Ziels auch auf mildere Mittel zurückgegriffen werden kann; wenn die Regelungen nur durch den Verbraucherschutz gerechtfertigt sind und sich die identifizierten Risiken auf das Verhältnis zwischen dem Berufsangehörigen und dem Verbraucher beschränken und sich deshalb nicht negativ auf Dritte auswirken, ist insbesondere zu prüfen, ob das Ziel durch Maßnahmen erreicht werden kann, die milder sind, als die Tätigkeiten vorzubehalten;
6.
die Wirkung der neuen oder geänderten Regelungen, wenn sie mit anderen Regelungen, die den Zugang zu reglementierten Berufen oder deren Ausübung beschränken, kombiniert werden, und insbesondere, wie die neuen oder geänderten Regelungen kombiniert mit anderen Anforderungen zum Erreichen desselben im Allgemeininteresse liegenden Ziels beitragen und ob sie hierfür notwendig sind.
(4) Darüber hinaus sind bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit die folgenden Punkte zu berücksichtigen, wenn sie für die Art und den Inhalt der neu eingeführten oder geänderten Vorschrift relevant sind:
1.
der Zusammenhang zwischen dem Umfang der Tätigkeiten, die von einem Beruf erfasst sind oder die einem Beruf vorbehalten sind, und der erforderlichen Berufsqualifikation;
2.
der Zusammenhang zwischen der Komplexität der betreffenden Aufgaben und der Notwendigkeit, dass diejenigen, die die Aufgaben wahrnehmen, im Besitz einer bestimmten Berufsqualifikation sind, insbesondere in Bezug auf das Niveau, die Eigenart und die Dauer der erforderlichen Ausbildung oder Erfahrung;
3.
die Möglichkeit, die berufliche Qualifikation auf alternativen Wegen zu erlangen;
4.
die Frage, ob und warum die bestimmten Berufen vorbehaltenen Tätigkeiten mit anderen Berufen geteilt oder nicht geteilt werden können;
5.
der Grad an Autonomie bei der Ausübung eines reglementierten Berufs und die Auswirkungen von Organisations- und Überwachungsmodalitäten auf die Erreichung des angestrebten Ziels, insbesondere wenn die mit einem reglementierten Beruf zusammenhängenden Tätigkeiten unter der Kontrolle und Verantwortung einer ordnungsgemäß qualifizierten Fachkraft stehen;
6.
die wissenschaftlichen und technologischen Entwicklungen, die die Informationsasymmetrie zwischen Berufsangehörigen und Verbrauchern abbauen oder verstärken können.
(5) Wird die neue oder geänderte Vorschrift mit einer oder mehreren insbesondere der folgenden Anforderungen kombiniert, so ist die Auswirkung der neuen oder geänderten Vorschrift zu prüfen, insbesondere ist zu prüfen, wie die neue oder geänderte Vorschrift kombiniert mit anderen Anforderungen zum Erreichen desselben legitimen Zwecks beiträgt und ob sie hierfür notwendig ist:
1.
Tätigkeitsvorbehalte, geschützte Berufsbezeichnung oder jede sonstige Form der Reglementierung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2005/36/EG;
2.
Verpflichtungen zur kontinuierlichen beruflichen Weiterbildung;
3.
Regelungen in Bezug auf Berufsorganisation, Standesregeln und Überwachung;
4.
Pflichtmitgliedschaft in einer Berufsorganisation, Registrierungs- und Genehmigungsregelungen, insbesondere wenn diese Anforderungen den Besitz einer bestimmten Berufsqualifikation voraussetzen;
5.
quantitative Beschränkungen, insbesondere Anforderungen, die die Zahl der Zulassungen zur Ausübung eines Berufs begrenzen oder eine Mindest- oder Höchstzahl der Arbeitnehmer, Geschäftsführer oder Vertreter festsetzen, die bestimmte Berufsqualifikationen besitzen;
6.
Anforderungen an bestimmte Rechtsformen oder Anforderungen in Bezug auf die Beteiligungsstruktur oder Geschäftsleitung eines Unternehmens, soweit diese Anforderungen unmittelbar mit der Ausübung des reglementierten Berufs zusammenhängen;
7.
geografische Beschränkungen, einschließlich dann, wenn der Beruf in Teilen eines Mitgliedstaats der Europäischen Union in einer Weise reglementiert ist, die sich von der Reglementierung in anderen Teilen unterscheidet;
8.
Anforderungen, die die gemeinschaftliche oder partnerschaftliche Ausübung eines reglementierten Berufs beschränken, sowie Unvereinbarkeitsregeln;
9.
Anforderungen an den Versicherungsschutz oder andere Mittel des persönlichen oder kollektiven Schutzes in Bezug auf die Berufshaftpflicht;
10.
Anforderungen an Sprachkenntnisse, soweit diese für die Ausübung des Berufs erforderlich sind;
11.
festgelegte Mindest- und/oder Höchstpreisanforderungen;
12.
Anforderungen für die Werbung.
(6) 1Zusätzlich ist sicherzustellen, dass der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit eingehalten wird, wenn spezifische Anforderungen im Zusammenhang mit der vorübergehenden oder gelegentlichen Erbringung von Dienstleistungen gemäß Titel II der Richtlinie 2005/36/EG, einschließlich der folgenden Anforderungen, neu eingeführt oder geändert werden:
1.
eine automatische vorübergehende Eintragung oder eine Pro-forma-Mitgliedschaft bei einer Berufsorganisation gemäß Art. 6 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2005/36/EG;
2.
eine vorherige Meldung gemäß Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG, die gemäß Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2005/36/EG erforderlichen Dokumente oder eine sonstige gleichwertige Anforderung;
3.
die Zahlung einer Gebühr oder von Entgelten, die vom Dienstleistungserbringer für die Verwaltungsverfahren im Zusammenhang mit dem Zugang zu reglementierten Berufen oder deren Ausübung gefordert werden.
2Satz 1 gilt nicht für Maßnahmen, durch die die Einhaltung geltender Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen gewährleistet werden soll, die im Einklang mit dem Recht der Europäischen Union angewendet werden.
§ 12
Verfahren
1Der Umfang der Prüfung durch die Kammer steht im Verhältnis zu der Art, dem Inhalt und den Auswirkungen der Regelungen. 2Jede Regelung wird so ausführlich erläutert, dass eine Bewertung der Übereinstimmung mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ermöglicht wird. 3Die Gründe, aus denen sich ergibt, dass eine Regelung gerechtfertigt und verhältnismäßig ist, sind durch qualitative und, soweit möglich und relevant, quantitative Elemente zu substantiieren.
§ 13
Information und Beteiligung
(1) Mindestens zwei Wochen vor der Beschlussfassung durch die Vertreterversammlung ist auf der Internetseite der Kammer ein Entwurf der Regelung mit der Gelegenheit zur Stellungnahme zu veröffentlichen.
(2) 1Die Aufsichtsbehörde ist zeitgleich über die Veröffentlichung zu unterrichten. 2Dabei ist ihr ein Entwurf der Regelung mit der schriftlichen Begründung zu übermitteln. 3Die Aufsichtsbehörde überprüft den Entwurf auf seine Vereinbarkeit mit den Vorgaben dieser Verordnung.
(3) 1Öffentliche Konsultationen sind durchzuführen, soweit dies relevant und angemessen ist. 2Abs. 2 gilt entsprechend.
§ 14
Maßnahmen der fortlaufenden Kontrolle und Transparenz
(1) 1Die Kammer veranlasst, dass die Gründe für die Beurteilung von Regelungen, die nach der Richtlinie geprüft wurden und die der Kommission nach Art. 59 Abs. 5 der Richtlinie 2005/36/EG zusammen mit den Regelungen mitzuteilen sind, als gerechtfertigt, notwendig und verhältnismäßig in der in Art. 59 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG genannten Datenbank für reglementierte Berufe eingegeben werden. 2Zu den Eintragungen vorgebrachte Stellungnahmen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union, sonstiger Vertragsstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums oder der Schweiz sowie interessierter Kreise sind von den Kammern entgegenzunehmen.
(2) Nach dem Erlass der Regelungen ist ihre Übereinstimmung mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz durch die Kammer fortlaufend zu überwachen und bei einer Änderung der Umstände zu prüfen, ob die Regelungen anzupassen sind.
(3) Neue Regelungen sind nach angemessener Zeit, in der Regel nach drei Jahren, auf der Grundlage der Vorschriften dieses Teils daraufhin zu überprüfen, ob sie geändert oder aufgehoben werden müssen. Dabei ist zu berücksichtigen, ob und in welchem Maße die Regelung im Hinblick auf die von ihr verfolgten Ziele erfolgreich war und welche Kosten und sonstigen Auswirkungen sie erzeugte.

Teil 3 Schlussvorschriften

§ 15
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2007 in Kraft.
München, den 1. Juni 2007
Bayerisches Staatsministerium des Innern
Dr. Günther Beckstein, Staatsminister