BauKaG
Text gilt ab: 01.01.2024
Fassung: 09.05.2007

Erster Teil Geschützte Berufsbezeichnungen, Berufsaufgaben

Art. 1 Geschützte Berufsbezeichnungen
Art. 2 Auswärtige Dienstleister
Art. 3 Berufsaufgaben