BauKaG
Text gilt ab: 01.01.2024
Fassung: 09.05.2007
Erster Teil Geschützte Berufsbezeichnungen, Berufsaufgaben
Art. 1 Geschützte Berufsbezeichnungen
Art. 2 Auswärtige Dienstleister
Art. 3 Berufsaufgaben