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BauKaG
Text gilt ab: 01.01.2024
Fassung: 09.05.2007
Art. 30
Anwendung des Heilberufe-Kammergesetzes und des Gerichtsverfassungsgesetzes
1Für die Berufsgerichtsbarkeit der Mitglieder der Kammern gelten im Übrigen die Vorschriften des Heilberufe-Kammergesetzes (HKaG) über Zuständigkeit und Verfahren, Wiederaufnahme des Verfahrens und Verfahrenskosten mit Ausnahme des Art. 88 Abs. 2 und 3 HKaG sinngemäß. 2Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind entsprechend anzuwenden.