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BauKaG
Text gilt ab: 01.01.2024
Fassung: 09.05.2007
Art. 24
Berufspflichten
(1) 1Die Mitglieder der Kammern sind verpflichtet, ihren Beruf gewissenhaft auszuüben, dem ihnen im Zusammenhang mit ihrem Berufsstand entgegen gebrachten Vertrauen zu entsprechen und alles zu unterlassen, was dem Ansehen ihres Berufsstandes schaden kann. 2Sie sind insbesondere verpflichtet,
1.
sich beruflich fortzubilden,
2.
sich kollegial zu verhalten und unlauteren Wettbewerb zu unterlassen,
3.
sich ausreichend gegen Haftpflichtansprüche zu versichern,
4.
Dienstleistungsempfängern und den zuständigen Behörden Informationen und Kontaktdaten gemäß Art. 22, 27 und 28 Abs. 4 der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über die Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl L 376 S. 36) zur Verfügung zu stellen.
3Das Nähere regeln die Berufsordnungen.
(2) Ein außerhalb der Berufstätigkeit liegendes Verhalten ist eine Berufspflichtverletzung, wenn es nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maß geeignet ist, Achtung und Vertrauen in einer für das Ansehen des Berufsstandes bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen.