Inhalt

BauKaG
Text gilt ab: 01.01.2024
Fassung: 09.05.2007
Art. 23
Verfahren
(1) 1Die Eintragungsausschüsse sind unabhängig und an Weisungen nicht gebunden. 2Sie entscheiden nach ihrer freien, aus dem Gang des gesamten Verfahrens gewonnenen Überzeugung. 3Die Sitzungen der Eintragungsausschüsse sind nicht öffentlich.
(2) 1Die Eintragungsausschüsse sind fähig, am verwaltungsgerichtlichen Verfahren beteiligt zu werden. 2Sie werden dabei durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden vertreten.